Mietbedingungen
Allgemeine Mietbedingungen
I. Verbindliche Reservierung, Buchung und Bezahlung der Mietsache
1. Für im Voraus getätigte Reservierungen und Buchungen wird durch Zusendung der Buchungsbestätigung durch den Vermieter per E-Mail mit Zeitangabe von Beginn, Ende und Anzahl der Fahrzeuge ein verbindlicher Vertrag mit dem Mieter geschlossen, welcher unabhängig vom Wetter zum Zeitpunkt der Miete ist.
2. Die Zahlung des Gesamtpreises ist nach Erhalt der Buchungsbestätigung sofort fällig und muss innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Bestätigung bezahlt werden. Wenn die Miete innerhalb von weniger als 7 Tagen nach Buchung beginnt, muss der Zahlungseingang spätestens 1 Tag vor Entgegennahme des Fahrzeuges im Voraus der Miete erfolgt sein, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
3. Im Falle einer Monatsmiete ab 30 Tagen stimmt der Mieter einer Bonitätsprüfung zu. Es gelten die Zusatzvereinbarungen zur Langzeitmiete, welche gesondert ausgehändigt werden.
4. Dem Vermieter bleibt es nachgelassen, das Vertragsverhältnis bei fehlender Bezahlung oder unsachgemäßem Gebrauch des Fahrzeuges jederzeit vorzeitig zu kündigen und die Herausgabe zu verlangen, ohne dass die Pflicht zur Zahlung durch den Mieter für die bestätigte Buchung entfiele.
5. Bei Übergabe entrichtet der Mieter eine Kaution für alle Fahrzeuge der Buchung gemäß Preisliste.
6. Der in Bestätigung und Mietvertrag benannte Mieter haftet gesamtschuldnerisch für alle gemieteten Fahrzeuge und Zubehör. Dies gilt insbesondere auch für die Kaution bei Schäden durch andere Mitfahrer.
II. Das Fahrzeug (Fahrrad, Elektrorad oder ähnlich), Übergabe und Benutzung
1. Der Mieter überprüft bei Übernahme der Fahrzeuge diese auf Vorschäden oder Mängel und meldet diese unverzüglich vor Abfahrt an den Vermieter. Mit Unterschrift des Dokumentes zur Übergabe erkennt der Mieter an, dass sich die Fahrzeuge mitsamt Zubehör in einem verkehrssicheren, fahrbereiten, mängelfreien und sauberen Zustand befindet. Ausgenommen sind gemeldete Vorschäden und bekannte Mängel, welche auf dem Dokument notiert wurden.
2. Der Mieter darf die Fahrzeuge nur in verkehrssicherer Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung benutzen, jedoch nicht abseits befestigter Wege und zu keinem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
3. Die gemieteten Fahrzeuge dürfen nur vom Mieter gefahren werden. Bei der Weitergabe an Dritte übernimmt der Mieter die Haftung und volle Verantwortung für verursachte Schäden oder Diebstahl, im Rahmen dieser Vereinbarung.
4. Die Vermietung der Fahrzeuge erfolgt nur an volljährige Personen.
5. Der Mieter verpflichtet sich, alle Fahrzeuge pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und nur an einem sicheren Ort im verschlossenen Zustand abzustellen.
6. Die Fahrzeuge dürfen ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht zu Testzwecken, im gewerblichen Verkehr, für eine Fahrt ins Ausland oder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.
7. Die Fahrzeuge werden zum vereinbarten Mietbeginn vom Vermieter bereitgestellt. Wenn es wegen betrieblichen Störungen zu einer Verspätung kommt, entsteht hieraus kein Minderungsanspruch, wenn die Wartezeit zumutbar ist (bis zu einer Stunde).
8. Tragen Sie zu Ihrer Sicherheit bei jeder Fahrt einen Helm
III. Panne, Schäden und Reparaturen
1. Der Vermieter ist verpflichtet die Fahrzeuge in einem sauberen und verkehrssicherem Zustand, ohne Schäden, welche die Nutzung beeinträchtigen, bereitzustellen. Dies wird bei Übernahme bestätigt.
Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten nur, wenn diese aus einer Verletzung seiner wesentlicher Vertragspflichten oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Dem Vermieter muss bei einem von ihm zu verantwortenden Defekt die Möglichkeit gegeben werden, die Reparatur selbst auszuführen oder ein Ersatzrad zu stellen.
2. Entsteht während der Mietzeit an einem Fahrzeug im Verantwortungsbereichs des Mieters ein Schaden, eine Panne oder Verschleiß durch unsachgemäße Handhabung oder übermäßige Nutzung, ist der Mieter für diese Umstände und Reparaturkosten verantwortlich.
3. Im Falle einer Panne während der Mietzeit bietet der Vermieter Pannenhilfe, Reparaturen vor Ort oder ein Austauschrad an, z.B. für platte Reifen oder gerissene Ketten. Der Ort muss mit dem Servicefahrzeug erreichbar sein. Die Kosten für die Pannenhilfe trägt der Mieter gemäß Preisliste. Eine bestimmte Uhrzeit oder kurzfristige Verfügbarkeit kann nicht garantiert werden und richtet sich nach Vorbereitungs-, Fahrzeit und Verfügbarkeiten.
4. Bei einem Elektrorad handelt es sich um ein Fahrrad mit Tretunterstützung, welches fahrbereit ist, selbst wenn die Tretunterstützung ausfällt, so dass der Mieter die Fahrt bis zur nächsten Mietstation oder Werkstatt fortsetzen kann.
5. Wenn der Mieter selbst eine Werkstätte aufsuchen möchte, ist dies mit vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich, anderenfalls trägt der Mieter die Kosten aus der Beauftragung selbst.
IV. Unfall/Diebstahl
1. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt wurde oder es durch Diebstahl abhanden gekommen ist.
2. Der Mieter erstellt einen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze. Der Bericht muss insbesondere Namen, Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie amtliche Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge enthalten.
3. Der Mieter verständigt die Polizei, soweit die erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können.
V. Haftung
1. Der Vermieter haftet nur für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters beruhen. Andere Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
2. Der Mieter hat alle Fahrzeuge in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
3. Der Mieter haftet für schuldhafte Beschädigungen, Verlust und für Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadennebenkosten zu ersetzen.
4. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht befreit.
VI. Rückgabe
1. Der Mieter gibt alle Fahrzeuge spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit, am vereinbarten Ort, während der Geschäftszeit zurück. Die Rückgabe zu anderer Zeit oder anderem Ort erfolgt auf Risiko des Mieters.
2. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.
3. Erfolgt die Rückgabe nicht rechtzeitig, hat der Mieter mit jedem angefangenen Tag die Tagesmiete zu zahlen und gegebenenfalls einen darüber hinaus gehenden Schaden zu ersetzen.
4. Der Mieter ist verpflichtet die Fahrzeuge in mangelfreiem und einem sauberen Zustand, welcher dem üblichen Gebrauchs eines Fahrzeugs auf Straßen und befestigten Wegen bei trockenem Wetter entspricht, zurückzugeben. Sollten das Fahrzeug darüber hinaus übermäßig durch die Benutzung unbefestigter Wege, Fahrten bei Matsch, Schlamm, Schnee oder Regen verschmutzt sein, ist spätestens bei Rückgabe die Reinigungspauschale gemäß Preisliste zu bezahlen.
5. Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel und Schäden bei Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.
6. Der Vermieter erstattet die Kaution nach einer Rückgabe aller Fahrzeuge ohne Schäden. Er ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe aufgetretene Mängel, für die der Mieter haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden.
7. Im Falle einer Monatsmiete ab 30 Tagen verlängert sich die Mietzeit um einen weiteren Monat, wenn das Fahrzeug nicht vorher zurückgegeben wurde.
VII. Abschließendes
1. Weitere Nebenabreden sind nicht geschlossen worden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
2. Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
3. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Streitigkeiten ist der Sitz des Vermieters, sofern der Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.